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Mindestlöhne für Gartenbau und Gebäudereiniger
Bundesregierung, Pressemitteilung vom 17.12.2014
Für Land-, Forst- und Gartenbauarbeiter gelten ab Januar 2015 erstmals bundesweite Mindestlöhne, die allerdings noch unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Für die Beschäftigten der Innen-Gebäudereinigung in Ostdeutschland steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2015 auf 8,50 Euro.
Das Bundesarbeitsministerium hat dem Kabinett dazu zwei Verordnungen vorgelegt.
Für die tarifgebundenen Arbeitnehmer und Betriebe in der Land-, Forstwirtschaft und im Gartenbau gilt seit dem 29. August 2014 ein neuer Mindestlohntarifvertrag. Die darin vereinbarten Mindestlöhne liegen bis Ende 2016 noch unter dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro.
Abweichung vom gesetzlichen Mindestlohn
Damit die Branche vom gesetzlichen Mindestlohn abweichen kann, muss ihr Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklärt werden. Die Tarifpartner hatten die Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn beantragt. Der Tarifausschuss hat dem am 27. November 2014 zugestimmt.
Die Allgemeinverbindlichkeitsverordnung des Bundesarbeitsministeriums tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie ist bis zum 31. Dezember 2017 befristet.
Mindestlöhne für Land-, Forstwirtschaft und Gartenbau
von/bis | Mindestlohn West | Mindestlohn Ost | Mindestlohn Berlin |
01.01.2015 bis 31.12.2015 | 7,40 Euro | 7,20 Euro | 7,20 Euro |
01.01.2016 bis 31.12.2016 | 8,00 Euro | 7,90 Euro | 7,90 Euro |
01.01.2017 bis 31.10.2017 | 8,60 Euro | 8,60 Euro | 8,60 Euro |
01.11.2017 bis 31.12.2017 | 9,10 Euro | 9,10 Euro | 9,10 Euro |
Mindestlohn für Innen-Gebäudereiniger (Ost) steigt
Seit dem 8. Juli 2014 gibt es einen neuen Mindestlohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung. Danach steigt der Branchenmindestlohn für die Innen- und Unterhaltsreinigung in den ostdeutschen Betrieben zum 1. Januar 2015 von 8,21 Euro auf 8,50 Euro. Die übrigen Mindestlöhne in der Branche liegen bereits über dem neuen gesetzlichen Mindestlohn.
Die Tarifpartner haben zum fünften Mal in Folge die Allgemeinverbindlichkeit ihres Tarifvertrages beantragt. Mit der Verordnung gilt der neue Mindestlohn bis Ende 2015 auch für alle nicht tarifgebundenen ostdeutschen Betriebe.
Mit den zwei neuen Verordnungen sind in 17 Branchen mit rund 4,6 Millionen Beschäftigten Mindestlöhne bundesweit festgeschrieben. Die Tarifpartner haben sie ausgehandelt, die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt. Die Mindestlöhne gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn sie Beschäftigte nach Deutschland entsenden.
Gesetzlicher Mindestlohn ab 2015
Ab 1. Januar 2015 gilt flächendeckend für alle Branchen der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Noch bis Ende 2016 sind Mindestlöhne unter 8,50 Euro erlaubt – doch nur da, wo allgemeinverbindliche Mindestlohn-Tarifverträge gelten. Spätestens 2017 muss auch in diesen Branchen mindestens 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden.
Das Mindestlohn-Gesetz hat das Ziel, Lohn-Dumping zu verhindern. In Branchen mit einfachen Tätigkeiten werden oft nur Niedriglöhne gezahlt. Weil nur die Hälfte der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben arbeitet, gelten für diese keine Tarifverträge.
Rund 3,7 Millionen Menschen werden ab 2015 vom gesetzlichen Mindestlohn profitieren.
Eine Übersicht über geltende Mindestlöhne finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.
Quelle: Bundesregierung, Datev e.G.