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Keine Verlängerung des Zeitraums „kurze Zeit“ i. S. des § 11 EStG für Umsatzsteuervorauszahlung
BFH, Urteil VIII R 34/12 vom 11.11.2014
Leitsatz
- Als „kurze Zeit“ i. S. des § 11 EStG gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen (Bestätigung der Rechtsprechung).
- Eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums kommt auch im Hinblick auf die nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in Betracht.
Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0929179.
Quelle: BFH, Datev e.G.