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BdSt wird gegen zu niedrigen Kinder-freibetrag 2014 klagen
Eltern dürfen nicht länger benachteiligt werden!
BdSt, Pressemitteilung vom 26.08.2015
Kinder sind dem Fiskus im vergangenen Jahr 72 Euro zu wenig wert gewesen. Statt 4.440 Euro gewährte der Gesetzgeber Eltern nur einen Kinderfreibetrag in Höhe von 4.368 Euro. Das macht sich bei den Steuerbescheiden, die viele Eltern jetzt erhalten, bemerkbar. Denn diese Eltern zahlen wegen des zu niedrigen Kinderfreibetrags mehr Steuern als sie müssten. Je nach Steuersatz können über 30 Euro je Kind zusammenkommen, die den Familien nicht zur Verfügung stehen, obwohl das Existenzminimum von Kindern steuerlich freigestellt werden muss. Der Bund der Steuerzahler hält dies für verfassungswidrig und wird deshalb ein Klageverfahren unterstützen.
Bislang versuchen die Finanzämter mit allen Mitteln, ein Klageverfahren zu verhindern. So wurde einer bereits anhängigen Sprungklage nicht zugestimmt, auch Einsprüche gegen Steuerbescheide wiegelt die Finanzverwaltung bisher ab. Der BdSt versucht weiterhin, ein Klageverfahren zum Kinderfreibetrag 2014 aufzubauen und die Sache gerichtlich klären zu lassen. Denn dem Verband geht es ums Prinzip: Was von Verfassungs wegen steuerfrei sein muss, muss der Gesetzgeber auch steuerfrei stellen!
Betroffene Eltern können in jedem Fall von einem späteren Klageverfahren des BdSt profitieren, denn die Steuerbescheide für das Jahr 2014 bleiben in puncto Kinderfreibetrag automatisch offen. Die Steuerbescheide erhalten einen so genannten Vorläufigkeitsvermerk und können dadurch später noch zugunsten der Eltern geändert werden. Diese Rechtsauffassung zur Vorläufigkeit beim Kinderfreibetrag 2014 wird von der Bundesregierung geteilt. Auf eine schriftliche Anfrage einer Abgeordneten hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass die betroffenen Bürger keinen Einspruch einlegen müssen.
Hintergrund
Mit dem Kinderfreibetrag soll den Eltern ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei belassen werden, um das Existenzminimum ihrer Kinder abzusichern. Dies hat das Bundesverfassungsgericht so vorgeschrieben. Alle zwei Jahre wird der so genannte Existenzminimumbericht vorgelegt, um die exakte Höhe des freizustellenden Existenzminimums zu beziffern. Im November 2012 wurde der 9. Existenzminimumbericht von der Bundesregierung beschlossen. Dieser sah für das Jahr 2014 eine Anhebung des Kinderfreibetrags auf 4.440 Euro vor. Zwar hat der Gesetzgeber den Kinderfreibetrag und entsprechend das Kindergeld für das Jahr 2015 angepasst, nicht aber für das Jahr 2014.
Quelle: BdSt