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Reform des Mutterschutzgesetzes
Bundesregierung, Pressemitteilung vom 04.05.2016
Längere Schutzfristen bei behinderten Kindern
Eine Neuerung ist nun, dass die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes von acht auf zwölf Wochen verlängert werden kann. Der Gesetzgeber erkennt dabei an, dass die Geburt für die Mutter in solchen Fällen häufig mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist. Dazu kommt der höhere Pflegebedarf von behinderten Kindern.
Neu eingeführt wird auch ein Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Woche erlitten haben.
Erstmals auch Schülerinnen und Studentinnen einbezogen
Der Mutterschutz galt bislang für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Für Schülerinnen und Studentinnen hingegen gab es keine einheitlichen Regelungen. Das ändert sich nun, denn erstmals werden auch sie in den Mutterschutz einbezogen.
Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeitsplatz während und in den Wochen nach der Schwangerschaft zu schützen. Die Arbeitsbedingungen sollen mit größtmöglicher Sorgfalt für die Gesundheit der Schwangeren und ihres ungeborenen Kindes angepasst werden. Dadurch soll die Frau ihre Arbeit ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortsetzen können. Das verhindert Benachteiligungen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung.
Der Gesetzentwurf geht nun zur Beratung in den Bundestag. Auch der Bundesrat muss noch zustimmen.