Finanzausschuss bricht starres Fristenkonzept zu Gunsten von Steuerpflichtigen und Beratern auf

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Finanzausschuss bricht starres Fristenkonzept zu Gunsten von Steuerpflichtigen und Beratern auf

DStV, Pressemitteilung vom 11.05.2016

„Das dicke Brett hat endlich Löcher bekommen. Die Neuerungen sind der richtige Beitrag zum Erhalt einer gleichmäßigen Risiko- sowie Lastenverteilung.“ kommentiert Harald Elster, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses des Bundestags vom 11.05.2016. „Ich freue mich sehr, dass die Bundestagsabgeordneten die vom DStV nachdrücklich vorgebrachten Forderungen zum geplanten Regelungspaket zur Abgabe von Steuererklärungen aufgegriffen haben.“ Die Änderungen des Regierungsentwurfs zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens enthalten gerade zu dem Regelungspaket eine ganze Reihe von positiven Neuerungen.

Abweichend vom Regierungsentwurf soll die gesetzliche Frist für die Abgabe von vorab angeforderten Steuererklärungen nicht mehr drei sondern vier Monate nach Bekanntgabe der Anordnung betragen. Der Finanzausschuss erkennt – wie vom DStV wiederholt vorgetragen – zutreffend an, dass beispielsweise die Ballung von Vorabanforderungen beim Steuerberater zu unvorhersehbaren Störungen im Kanzleiablauf führen kann. Die Verlängerung der Bearbeitungsfrist trägt insofern den Belangen der Kanzleien Rechnung.

In diesem Kontext ist weiter positiv hervorzuheben, dass der Ausschuss die Gründe für einen Antrag auf Widerruf der Vorabanforderung präzisiert. Der Widerruf soll beispielsweise dann geboten sein, wenn der Erklärungspflichtige seine Bilanz nach dem Handelsrecht erst zu einem Zeitpunkt erstellen muss, der mehr als vier Monate nach Bekanntgabe der Vorabanforderung liegt, und eine vorzeitige Bilanzerstellung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zudem gehen die Abgeordneten ausdrücklich davon aus, dass die Finanzbehörden Vorabanforderungen nicht vor dem Zeitpunkt versenden, zu dem die Formulare für die angeforderten Steuererklärungen veröffentlicht und die Schnittstellen für die elektronische Übermittlung der angeforderten Steuererklärungen freigegeben worden sind. Denn ansonsten würde die Bearbeitungsfrist für die Berater unangemessen verkürzt. Auch in diesen Fällen dürfte künftig einem Antrag auf Widerruf stattgegeben werden müssen.

Der Regelungsbereich rund um den automatischen Verspätungszuschlag hat ebenfalls deutliche Verbesserungen erfahren. Die Änderungsanträge sehen vor, dass der geplante automatische Verspätungszuschlag in Fällen einer Steuerfestsetzung von null oder in Erstattungsfällen nicht anfällt. In diesen Fällen bleibt es, wie vom DStV gefordert, bei der geltenden Ermessens-Regelung. Des Weiteren wird die Höhe des Mindestverspätungszuschlags von den im Regierungsentwurf vorgesehenen monatlichen 50 auf 25 Euro abgesenkt.

Zudem müssen Rentner keine hohen Verspätungszuschläge mehr in den Fällen fürchten, in denen sie irrtümlich davon ausgegangen sind, dass sie keine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen trifft. Es ist eine Billigkeitsregelung für Steuerpflichtige geplant, die von der Finanzverwaltung erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe aufgefordert werden. In den Fällen der Billigkeitsregelung werden die Verspätungszuschläge nur für die Monate berechnet, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

Schließlich sollen unberatene Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, zwei Monate länger Zeit erhalten. Bleibt es im weiteren parlamentarischen Verfahren bei diesen Planungen, gilt für sie künftig der 31.07. des Folgejahres als gesetzliche Erklärungsfrist.

Die geplanten Neuerungen sollen am 12.05.2016 vom Bundestag im Rahmen der 2. / 3. Lesung über den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beschlossen werden. Der Bundesrat dürfte Mitte Juni über die neuen Vorschriften befinden.


Quelle: DStV, Datev e.G.

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