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Das ändert sich 2016!
BdSt, Pressemitteilung vom 30.12.2015
Mit dem Jahreswechsel müssen sich Steuerzahler auf Neuerungen einstellen. Vor allem Familien können sich im kommenden Jahr über ein höheres Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag und die höheren Abzugsbeträge von Unterhaltsleistungen freuen. Wichtig: Ohne die Steuer-Identifikationsnummer geht 2016 fast nichts mehr. Der BdSt erklärt, was sich ändert.
Familien:
Das Kindergeld wird um zwei Euro pro Monat erhöht. Es beträgt für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Ab dem Jahr 2016 wird das Kindergeld grundsätzlich nur ausgezahlt, wenn die Steuer-Identifikationsnummer (ID) des Kindes und des entsprechenden Elternteils vorliegt. Auch der Kinderfreibetrag – mit dem das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt werden soll – steigt um 48 Euro auf dann 2.304 Euro.
Grundfreibetrag:
Der Grundfreibetrag im Einkommensteuerrecht steigt um 180 Euro. Damit wird bei einem Ledigen künftig erst bei einem zu einem versteuernden Einkommen von über 8.652 Euro Einkommensteuer fällig. Bei verheirateten Paaren verdoppelt sich der Betrag.
Unterhalt:
Auch Unterhaltszahlungen an Familienangehörige können künftig bis zu einem Betrag von 8.652 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsempfänger über kein nennenswertes eigenes Vermögen verfügt. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner sind weiterhin in Höhe von 13.805 Euro als Sonderausgabe absetzbar, vorausgesetzt, es liegt ein gemeinsamer Antrag der (Ex-)Partner vor. Auch hier gilt jeweils: Die Steuer-ID des Unterhaltsempfängers muss in der Steuererklärung angegeben werden.
Sparer:
Freistellungsaufträge bei Banken und Sparkassen verlieren ab dem Jahr 2016 ihre Gültigkeit, wenn die Steuer-ID des Sparers nicht vorliegt.
Unternehmer:
Unternehmer, deren Gewinn im Jahr nicht mehr als 60.000 Euro beträgt und die einen Umsatz von maximal 600.000 Euro erzielen, sind künftig von der Buchführung befreit. Die Gewinngrenze zur Führung von Büchern lag bisher bei 50.000 Euro Gewinn und 500.000 Euro Umsatz. Für die Praxis bedeutet dies, dass kleinere Gewerbetreibende aus der Buchführungspflicht herausfallen und auf eine Einnahmen-Überschussrechnung umstellen können. Ausnahme: Es besteht bereits aus anderen Gründen eine Buchführungspflicht beispielsweise bei GmbHs.
Rechengrößen in der Sozialversicherung:
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen auf 74.400 Euro (West) bzw. 64.800 (Ost). In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die bundeseinheitliche Bemessungsgrenze auf 50.850 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird auf 56.250 Euro angehoben. Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung bleiben stabil. Allerdings werden einige Krankenkassen wahrscheinlich höhere Zusatzbeiträge verlangen.
Reform der Erbschaftsteuer:
Zwischen Bundestag und Bundesrat gibt es derzeit noch erhebliche Differenzen über die Ausgestaltung der neuen Regelungen. Die bereits für Januar 2016 geplante Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts wird womöglich erst später kommen. Betroffen sind die Vorschriften zur steuerbegünstigten Übertragung von Betriebsvermögen.
Quelle: BdSt