Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlages durch Bundesrat am 10.07.2015 beschlossen

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Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlages durch Bundesrat am 10.07.2015 beschlossen

Bundesrat, 10.07.2015

Der Bundesrat hat in seiner 935. Sitzung das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlages durch Bundesrat am 10.07.2015 beschlossen.

Damit wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 der steuerliche Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro) um 118 Euro auf 8.472 Euro erhöht.

Ab dem 1. Januar 2016 ist eine Anhebung um weitere 180 Euro auf dann 8.652 Euro vorgesehen.

Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt aktuell 7.008 Euro (einschließlich Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) und wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro je Kind erhöht. Ab 1. Januar 2016 ist eine erneute Anhebung um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro vorgesehen.

Das Kindergeld beträgt derzeit monatlich 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder. Es wird rückwirkend ab 1. Januar 2015 um vier Euro monatlich je Kind erhöht. Ab dem 1. Januar 2016 ist eine Erhöhung um weitere zwei Euro monatlich je Kind vorgesehen.

Der Entlastungbetrag für Alleinerziehende wird von 1.308 Euro auf 1.908 Euro angehoben und erhöht sich für jedes weitere Kind im Haushalt um 240 Euro.

Der Unterhaltshöchstbetrag (Paragraf 33a des Einkommensteuergesetzes) wird von 8.354 Euro auf 8.472 Euro erhöht. Im Jahr 2016 steigt der Betrag auf 8.652 Euro.

Die rückwirkende Kindergelderhöhung wird auf Sozialleistungen und Kindesunterhalt nicht angerechnet.

Die Auszahlung des erhöhten Kindergeldes wird ab September 2015 stattfinden, der rückwirkende Betrag wird einmalig im Oktober ausgezahlt, so die Aussage von Herrn Dr. Michael Meister, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen.

Die Nachholung der Entlastung durch die Erhöhung der Freibeträge, wird erst mit der Lohnabrechnung Dezember 2015 Wirkung finden, damit sollen laut Dr. M. Meister Bürokratiekosten vermieden werden.


Quelle: Deutscher Bundesrat

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