Vergütung von Bereitschaftszeiten eines Rettungssanitäters vor dem Hintergrund des Mindestlohns

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Vergütung von Bereitschaftszeiten eines Rettungssanitäters vor dem Hintergrund des Mindestlohns

ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 16.11.2015 zum Urteil 3 Ca 466/15 h vom 25.08.2015

In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung wies die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen die Klage eines Rettungssanitäters auf Zahlung von weiterer Vergütung vor dem Hintergrund des Mindestlohngesetzes ab.Der Kläger ist seit 2010 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). Bei der Tätigkeit des Klägers fallen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die Bereitschaftszeiten werden nach den tarifvertraglichen Regelungen zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert), wobei die Summe aus faktorisierter Bereitschaftszeit und Vollarbeitszeit 39 Stunden – die regelmäßige Arbeitszeit nach dem TVöD – nicht überschreiten darf. Nach seinem Arbeitsvertrag ist der Kläger zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden verpflichtet. Die monatliche Vergütung des Klägers beträgt derzeit 2.278,35 Euro brutto zuzüglich Zulagen.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass mit seinem Bruttomonatsverdienst nur 39 Stunden vergütet würden, weitere 9 Stunden Bereitschaftszeit würden demnach nicht bezahlt. Die Regelungen des TVöD zur Bereitschaftszeit seien nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unwirksam. Die bislang unbezahlten Stunden seien mit der üblichen Vergütung zu zahlen.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass mit dem Bruttomonatsverdienst neben der regelmäßigen Arbeitszeit auch die geleistete Bereitschaftszeit abgegolten sei. Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen entschied, dass das Tabellenentgelt als Gegenleistung für die vom Kläger geleistete vergütungspflichtige Arbeitszeit gezahlt werde. Diese Arbeitszeit bestehe nach den tarifvertraglichen Regelungen aus der Vollarbeitszeit und der Bereitschaftszeit und betrage durchschnittlich maximal 48 Stunden pro Woche. Auch nach dem Arbeitsvertrag sei der Kläger für seinen Bruttomonatsverdienst verpflichtet, im Durchschnitt bis zu 48 Stunden unter Berücksichtigung der Bereitschaftszeit zu leisten. Bei der Berechnung des Stundenlohns sei die pro Monat gezahlte Vergütung durch die insgesamt geleisteten Stunden zu teilen. Bei dieser Berechnung sei der Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde jeweils gezahlt worden.


Quelle: ArbG Aachen, Datev e.G.

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