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Vergütung von Bereitschaftszeiten eines Rettungssanitäters vor dem Hintergrund des Mindestlohns
ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 16.11.2015 zum Urteil 3 Ca 466/15 h vom 25.08.2015
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass mit seinem Bruttomonatsverdienst nur 39 Stunden vergütet würden, weitere 9 Stunden Bereitschaftszeit würden demnach nicht bezahlt. Die Regelungen des TVöD zur Bereitschaftszeit seien nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unwirksam. Die bislang unbezahlten Stunden seien mit der üblichen Vergütung zu zahlen.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass mit dem Bruttomonatsverdienst neben der regelmäßigen Arbeitszeit auch die geleistete Bereitschaftszeit abgegolten sei. Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen entschied, dass das Tabellenentgelt als Gegenleistung für die vom Kläger geleistete vergütungspflichtige Arbeitszeit gezahlt werde. Diese Arbeitszeit bestehe nach den tarifvertraglichen Regelungen aus der Vollarbeitszeit und der Bereitschaftszeit und betrage durchschnittlich maximal 48 Stunden pro Woche. Auch nach dem Arbeitsvertrag sei der Kläger für seinen Bruttomonatsverdienst verpflichtet, im Durchschnitt bis zu 48 Stunden unter Berücksichtigung der Bereitschaftszeit zu leisten. Bei der Berechnung des Stundenlohns sei die pro Monat gezahlte Vergütung durch die insgesamt geleisteten Stunden zu teilen. Bei dieser Berechnung sei der Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde jeweils gezahlt worden.
Quelle: ArbG Aachen, Datev e.G.